Ein positiver Corona-Schnelltest liegt auf einem weiteren Schnelltest.
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Was tun als Arbeitnehmer, wenn der Corona-Test positiv ist? Die strengen Vorschriften vergangener Jahre gelten nicht mehr - aber einige Regeln.

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Corona: Was gilt am Arbeitsplatz?

Das Risiko, sich mit dem Coronavirus anzustecken, ist derzeit relativ hoch - auch am Arbeitsplatz. Besondere Corona-Schutzmaßnahmen in Betrieben und Arbeitsstätten sind zwar längst aufgehoben, aber es dennoch gilt einiges zu beachten.

Über dieses Thema berichtet: BR24 im Radio am .

Seit April gelten die speziellen und teils strengen Regeln zur Isolation und Quarantäne, die das Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte und Arbeitgeber vorsah, nicht mehr. Wer sich infiziert hat, muss das jetzt nicht mehr mitteilen. Auch wenn der Corona-Test positiv ist, können Betroffene normal zur Arbeit gehen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach rät aber, derzeit im öffentlichen Nahverkehr wieder eine Schutzmaske zu tragen. Vor allem Risikogruppen sollten sich erneut gegen Corona impfen lassen.

Ärzte: Nicht krank zur Arbeit gehen

Wer sich infiziert hat und Symptome aufweist, sollte sich vom Arzt krankschreiben lassen. Dazu raten Mediziner, aber auch die DGB Rechtsschutz GmbH. Der Beschäftigte habe eine Sorgfaltspflicht gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die sich anstecken könnten. Und schließlich schade es der eigenen Gesundheit langfristig, wenn man sich krank zur Arbeit schleppt.

Auch die IHK für München und Oberbayern weist in ihrem Ratgeber eindrücklich auf die Krankmeldung hin. Rechtlich vorgeschrieben ist sie allerdings nicht.

Corona: Keine Impf- oder Testpflicht mehr

Eine generelle Pflicht, sich zu testen oder gar impfen zu lassen, besteht auch dort nicht mehr, wo man Kontakt zu den sogenannten vulnerablen Gruppen hat - also in Altenheimen oder Krankenhäusern. Die Gesundheitsbehörden setzen inzwischen auf die Eigenverantwortung des Einzelnen.

Allerdings hat der Arbeitgeber generell eine Fürsorgepflicht für sein Personal. Die verpflichtenden Regelungen zum Infektionsschutz gelten zwar nicht mehr, wie etwa die 3G-Regel: geimpft, genesen, getestet. Aber Arbeitgeber müssen generell die Gefährdungslage im Betrieb einschätzen. Das Bundesarbeitsministerium hat dazu Empfehlungen erarbeitet. Zum Schutz ihrer Beschäftigten können die Arbeitgeber bei Bedarf darauf zurückgreifen.

Arbeitgeber haben Fürsorgepflicht

Arbeitgeber könnten also zum Beispiel in ihrem Betrieb vorschreiben, dass am Arbeitsplatz Atemschutzmasken getragen werden. Sie müssen das laut IHK für München und Oberbayern aber dann auch konkret begründen. Eine Pflicht zum Test – so sieht es die DGB Rechtsschutz GmbH – gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann solche Tests nur anbieten, muss sie dann aber auch kostenlos zur Verfügung stellen.

💬 Mitdiskutieren lohnt sich: Die folgende Passage hat die Redaktion aufgrund des Kommentars von Jens71 und anderen im Rahmen des BR24 Projekts "Dein Argument" ergänzt.

Da es keine allgemeine Maskenpflicht mehr gibt, muss hier eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. Eine Begründung für Atemschutzmasken kann zB. die Fürsorgepflicht für Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen oder Kundschaft sein. Sollte ein Betrieb sich zu einer solchen Maßnahme entscheiden, könnten Beschäftigte dagegen klagen. 💬

Arbeitgeber kann Erkrankte nach Hause schicken

Bei Verdacht auf eine Infektion könnte der Betroffene auch nach Hause geschickt werden, um andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen. Dann muss der Lohn aber weitergezahlt werden.

Das gilt laut IHK auch, wenn der Beschäftigte zu einer infizierten Person Kontakt hatte, selber aber nicht positiv ist.

Dieser Artikel ist erstmals am 6. Oktober auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel erneut publiziert.

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